Kirmesgesetze
Kirmesgesetze der Kirmesgesellschaft Röhrensee


§ 1 Zur ersten Versammlung der neuen Kirmessaison     hat jedes neue Mitglied die folgenden Gesetze zur Kenntnis zu nehmen und zu unterschreiben. Das Mitglied verpflichtet sich damit, die Gesetze zu befolgen und zum Erfolg der Kirmessaison beizutragen.

§ 2 Zu Beginn jeder Versammlung ist ein Beitrag in Höhe von 2 Euro pro Person an die Kirmesgesellschaft zu entrichten.

§ 3 Wenn ein Mitglied zu einer Versammlung mehr als 10 Minuten unentschuldigt zu spät kommt ist eine Strafe in Höhe von 5 Euro an die Kirmesgesellschaft zu leisten, ab 1 Stunde Verspätung 10 Euro.

§ 4 Ist ein Mitglied während einer Versammlung länger als 20 Minuten Abwesen ist eine Strafe von 5€ zu zahlen.

§ 5 Kommt ein Mitglied seinen aufgetragenen Pflichten nicht nach ist  Ein Strafe in Höhe von 50 Euro zu zahlen.

§ 6 Es gilt zu Versammlungen ein absolutes Handy verbot! Sollte dennoch ein Handy die Versammlung stören muss der Besitzer eine Strafe von 0,50€ zahlen.

§ 7 Wenn der Kirmesvater etwas zu sagen hat haben alle anderen ihm zuzuhören und nicht dazwischen zu reden.

§ 8 Bei Verspätung zu Veranstaltungsterminen (bspw. Kirmes, Lumpenball, Ansaufen), ist eine Strafe in Höhe von 15€ an die Kirmesgesellschaft zu leisten.

§ 9 Kommt ein Mitglied seinen Pflichten während einer Veranstaltung nicht nach ist eine Strafe in Höhe von 25€ an die Gesellschaft zu zahlen.
    
§ 10 Fällt ein Mitglied während der Veranstaltung mit übermäßigen  Alkoholgenuß vor 24 Uhr negativ auf und kommt seinen Verpflichtungen nicht mehr nach, ist eine Strafe in Höhe von 30€ zu  zahlen.

§ 11  Kleiderordnung:
       
(1) Kirmesburschen sind verpflichtet einen Anzug mit Krawatte und Einstecktuch zu tragen sowie Tanzschuhe.
(2) Kirmesbräute sind verpflichtet ein langes Kleid, Handschuhe und Tanzschuhe zu tragen sowie den einheitlichen Haarschmuck.
(3) Verstößt ein Mitglied gegen die Kleiderordnung, ist pro Kleidungsstück bzw. Accessoire ein Betrag in Höhe von 50€ an die Kirmesgesellschaft zu entrichten.

§ 12 Ist die Patsche eines Kirmesburschen ohne aktuelles Jahr oder ohne Bänder ist eine Strafe von 50€ zu zahlen, erscheint ein Kirmesburschen zu Veranstaltungen ohne Patsche ist ebenfalls eine    Strafe von 50€ zu zahlen.

§ 13 Verlegt ein Kirmesbursche seine Patsche oder wird diese außerhalb der Kirmesgesellschaft weggegeben, hat der Kirmesbursche eine Runde Schnaps für die komplette Kirmesgesellschaft auszugeben.

§ 14 Vor der Marscherleichterung (24 Uhr) ist das Tanzen mit anderen außerhalb der Kirmesgesellschaft verboten (ausgenommen Familienmitglieder 1. Grades). Das Mitglied, das gegen dieses Gesetz verstößt, hat eine Strafe in Höhe von 10€ an die Gesellschaft zu zahlen.

§ 15 Bei Veranstaltungen anderer Kirmesgesellschaften ( z. B. Mühlberg, Holzhausen, Haarhausen, etc.) besteht Anwesenheitspflicht (ausgenommen das Mitglied kann aus irgendeinem Grund nicht erscheinen), ist ein Mitglied nicht anwesend, ist ein Betrag in Höhe von 10€ an die Kirmesgesellschaft zu leisten.

§ 16 Sofern ein Mitglied ein Kirmeshemd bzw. eine Kirmesbluse besitzt, ist das Mitglied verpflichtet dieses auch zu den in § 15 genannten Veranstaltungen zu tragen. Kommt ein Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, ist eine Strafe in Höhe von 15€ an die Kirmesgesellschaft zu zahlen.

§ 17 Für jede Schüttrunde hat das betreffenden Mitglied eine Strafe in Höhe von 2,50€ an die Kirmesgesellschaft zu zahlen.

§ 18 Tritt ein Mitglied während einer Kirmessaison aus der Kirmesgesellschaft aus, ist eine Strafe von 50€ an die Kirmesgesellschaft zu zahlen.
(Saison = Lumpenball - Kirmes - Nachkirmes)

§ 19 Die Strafen sind sofort, spätestens aber zur letzten Versammlung eines Kalenderjahres an die Kirmesgesellschaft zu zahlen.

§ 20 Für den Lumpenball gelten folgende Gesetze:
         § 1-10, § 17, § 19

Die Gesetze wurden am 10. Januar 2009 von der Kirmesgesellschaft Röhrensee beschlossen.

Kirmessaison 2010
 
Am 10.Juli 2010 ist in Röhrensee Kirmesfußballturnier!
Beginn ist 09.30 Uhr! Ihr seid alle herzlich eingeladen!!!
 
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